Bewegliche Sache
Beweglich sind alle Sachen, die tatsächlich von ihrem ursprünglichen Ort fortbewegt werden können. Das Tatbestandsmerkmal „beweglich“ ist strafrechtsautonom zu bestimmen und von zivilrechtlichen Vorgaben unabhängig. Es reicht aus, wenn die Sachen erst beweglich gemacht werden können.
1Schönke/Schröder/Eser/Bosch Rn. 11, LG Karlsruhe NStZ 1993, 543Quellen:
[1] Schönke/Schröder/Eser/Bosch Rn. 11, LG Karlsruhe NStZ 1993, 543