I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a) Objekt
(1) Fremde Sache
Beweglich sind alle Sachen, die tatsächlich von ihrem ursprünglichen Ort fortbewegt werden können. Das Tatbestandsmerkmal „beweglich“ ist strafrechtsautonom zu bestimmen und von zivilrechtlichen Vorgaben unabhängig. Es reicht aus, wenn die Sachen erst beweglich gemacht werden können. 1Schönke/Schröder/Eser/Bosch Rn. 11, LG Karlsruhe NStZ 1993, 543
(2) fremd
Fremd sind alle Sachen, die im Tatzeitpunkt zumindest auch im Eigentum eines anderen stehen und nicht herrenlos sind.
2BGH v. 20.9.2005 - 3 StR 295/05, NJW 2006, 72; BGHSt 6, 377 (378) = BGH NJW 1954, 1292; Beck'scher Online Kommentar StGB, v. Heintschel-Heinegg 33. Edition, § 242, Rn. 6.b) Wegnahme
Unter Wegnahme ist der Bruch fremden Gewahrsams und die Begründung neuen Gewahrsams, der nicht notwendig tätereigener sein muss, zu verstehen.3Lackner/Kühl, 28. Auflage München 2014, § 168 Rdn. 3.
c) § 244
(1) Gefährliche Tatausführung
(aa) Beisichführen einer Waffe oder eines gefährlichen Werkzeugs
Bei sich führen einer Waffe oder eines gefährlichen Werkzeugs liegt vor, wenn ein Täter das Mittel während des Tathergangs zur Verfügung steht, also so in seiner räumlichen Nähe ist, dass er es jederzeit ohne nennenswerten Zeitaufwand und ohne besondere Schwierigkeiten benutzen kann. 4Rengier, StrafR BT I, 16. Auflage München 2014, § 4 Rdn. 43; Lackner/Kühl, 27. Auflage München 2011, § 244 Rdn. 2; Kudlich JA 2006, 249.
Unter „Waffe“ ist eine solche im technischen Sinn zu verstehen, die zwecks Kampfunfähig-Machung, Verletzung oder Tötung gefertigt wurde, also Schuss-, Hieb-, Stich- oder Wurfwaffen. Sie müssen von vornherein dazu bestimmt sein, (nicht notwendigerweise Menschen) zumindest erhebliche Verletzungen zuzufügen.5BGH NStZ 2001, 532; BGH NJW 1998, 3130.
Ein Werkzeug setzt voraus, dass der Täter eine (bewegliche) Sache bei sich führt, die als Tatmittel in Betracht kommt. Diese muss mindestens objektiv gefährlich, also auf Grund ihrer objektiven Beschaffenheit geeignet sein, bei entsprechender Verwendung erhebliche Verletzungen herbei zu führen.
6Kretschmer in: Leipold/Tsambikakis/Zöller, Anwaltkommentar StGB, 2. Aufl. 2015, § 244 Diebstahl mit Waffen; Bandendiebstahl; Wohnungseinbruchdiebstahl, Rn. 15 ff.(bb) Beisichführen eines sonst. Werkzeugs/Mittels, um Widerstand zu brechen
(2) Banden
Eine Bande ist der Zusammenschluss von mindestens drei Personen, die sich mit dem Willen verbunden haben, künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbstständige, im Einzelnen noch ungewisse Straftaten des im Gesetz genannten Deliktstyps zu begehen.7BGH NJW 1992, 1518; BGHSt 46, 321 = NJW 2001, 2266; MüKo-StGB/Schäfer, 2. Auflage München 2011, § 129, Rdn. 30.
(3) Wohnungseinbruch
Wohnung ist ein umschlossener und überdachter Raum, der einem Menschen zumindest vorübergehend als Unterkunft dient, ohne dass jedoch angesichts des Gesetzeszwecks zwingend Schlafräume vorhanden sein müssten.
8Fischer, StGB, 61. Auflage München 2014, § 244 Rn. 24 ff.; RGSt 13, 312.d) Kausalität
Eine Handlung ist nach der conditio-sine-qua-non-Formel kausal, wenn sie nicht hinweg gedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele.
9RGSt 1, 373; BGHSt 1, 332.e) Objektive Zurechnung
Dem Täter ist ein von ihm verursachter Taterfolg nur dann objektiv zuzurechnen, wenn er eine rechtlich missbilligte Gefahr geschaffen hat, die sich im tatbestandlichen Erfolg realisiert hat und nicht völlig außerhalb der allgemeinen Lebenserfahrung liegt.10OLG Karlsruhe NJW 1976, 1853; Rengier, StrafR AT, 5. Auflage München 2013, § 13 Rdn. 46.
2. Subjektiver Tatbestand
a) Vorsatz
Vorsatz ist der Wille zur Verwirklichung eines Straftatbestandes in Kenntnis aller seiner objektiven Tatumstände.
11BGHSt 19, 295, 298; BGHSt 36, 1, 9 f.; BGHSt 51, 100, 119; Wessels/Beulke/Satzger, StrafR AT, 43. Auflage Heidelberg 2013, Rn. 203.b) Zueignungsabsicht
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
IV. Ergebnis
Quellen:
[1] Schönke/Schröder/Eser/Bosch Rn. 11, LG Karlsruhe NStZ 1993, 543
[2] BGH v. 20.9.2005 - 3 StR 295/05, NJW 2006, 72; BGHSt 6, 377 (378) = BGH NJW 1954, 1292; Beck'scher Online Kommentar StGB, v. Heintschel-Heinegg 33. Edition, § 242, Rn. 6.
[3] Lackner/Kühl, 28. Auflage München 2014, § 168 Rdn. 3.
[4] Rengier, StrafR BT I, 16. Auflage München 2014, § 4 Rdn. 43; Lackner/Kühl, 27. Auflage München 2011, § 244 Rdn. 2; Kudlich JA 2006, 249.
[5] BGH NStZ 2001, 532; BGH NJW 1998, 3130.
[6] Kretschmer in: Leipold/Tsambikakis/Zöller, Anwaltkommentar StGB, 2. Aufl. 2015, § 244 Diebstahl mit Waffen; Bandendiebstahl; Wohnungseinbruchdiebstahl, Rn. 15 ff.
[7] BGH NJW 1992, 1518; BGHSt 46, 321 = NJW 2001, 2266; MüKo-StGB/Schäfer, 2. Auflage München 2011, § 129, Rdn. 30.
[8] Fischer, StGB, 61. Auflage München 2014, § 244 Rn. 24 ff.; RGSt 13, 312.
[9] RGSt 1, 373; BGHSt 1, 332.
[10] OLG Karlsruhe NJW 1976, 1853; Rengier, StrafR AT, 5. Auflage München 2013, § 13 Rdn. 46.
[11] BGHSt 19, 295, 298; BGHSt 36, 1, 9 f.; BGHSt 51, 100, 119; Wessels/Beulke/Satzger, StrafR AT, 43. Auflage Heidelberg 2013, Rn. 203.