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Zwanzigster Abschnitt - Raub und Erpressung
§ 249 Raub
§ 250 Schwerer Raub
§ 251 Raub mit Todesfolge
§ 252 Räuberischer Diebstahl
§ 253 Erpressung
§ 254 (weggefallen)
§ 255 Räuberische Erpressung
§ 256 Führungsaufsicht
Strafgesetzbuch (StGB)
§ 252 Räuberischer Diebstahl
Wer, bei einem Diebstahl auf frischer Tat betroffen, gegen eine Person Gewalt verübt oder Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben anwendet, um sich im Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten, ist gleich einem Räuber zu bestrafen.
Relevante Definitionen
Besitzerhaltungsabsicht (Beutesicherungsabsicht) i.S.d. § 252 StGB
Besitzerhaltungsabsicht (Beutesicherungsabsicht) i.S.d. § 252 StGB
Enteignungsvorsatz
Vorteilssicherungsabsicht
Sache
Bruch des Gewahrsams
Bewegliche Sache
Betreffen i.S.d. § 252 StGB
Betreffen i.S.d. § 252 StGB
Relevante Schemata
Schema zum räuberischen Diebstahl, § 252 StGB
Schema zum räuberischen Diebstahl mit Todesfolge, §§ 252, 251 StGB