I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a) Fremde bewegliche Sache
Beweglich sind alle Sachen, die tatsächlich von ihrem ursprünglichen Ort fortbewegt werden können. Das Tatbestandsmerkmal „beweglich“ ist strafrechtsautonom zu bestimmen und von zivilrechtlichen Vorgaben unabhängig. Es reicht aus, wenn die Sachen erst beweglich gemacht werden können. 1Schönke/Schröder/Eser/Bosch Rn. 11, LG Karlsruhe NStZ 1993, 543
b) Qualifikation: § 246 II StGB
c) Sich oder einem Dritten zueignen
Zueignen bedeutet die Inbesitznahme der fremden Sache mit dem Willen, sie nunmehr zumindest vorübergehend als eigene zu besitzen (Aneignung) und dem Eigentümer auf Dauer den ihm zustehenden Besitz vorzuenthalten (Enteignung). 2Joecks, Studienkommentar StGB, 10. Auflage München 2012, Vor § 242 Rn. 21 ff.
Erforderlich ist zudem die Manifestation des Zueignungswillens:
Nach der Manifestationstheorie muss der Täter eine Handlung vornehmen, die seinen Zueignungswillen nach außen manifestiert, ihn erkennbar macht.
3Kretschmer in: Leipold/Tsambikakis/Zöller, Anwaltkommentar StGB, 2. Aufl. 2015, § 246 Unterschlagung, Rn. 7.Nach der strengen Manifestationstheorie scheiden mehrdeutige Handlungen für eine Zueignung aus. Es genügen nur solche Handlungen, aus denen ein alle Umstände des Falles kennender Beobachter auf einen Zueignungswillen schließen würde.
4Kretschmer in: Leipold/Tsambikakis/Zöller, Anwaltkommentar StGB, 2. Aufl. 2015, § 246 Unterschlagung, Rn. 7; Samson JA 1990, 7.Die sog. gemäßigte Manifestationstheorie lässt jede beliebige Handlung genügen, die als Betätigung des Zueignungswillens verstanden werden kann. Entscheidend ist demnach, ob ein objektiver Beobachter bei Kenntnis der Täterabsicht die Handlung als Betätigung des Willens ansieht, die Sache dem Berechtigten auf Dauer zu entziehen und sich oder einem Dritten zuzueignen.5BGHSt 14, 38, 41.
d) Kausalität
Eine Handlung ist nach der conditio-sine-qua-non-Formel kausal, wenn sie nicht hinweg gedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele.
6RGSt 1, 373; BGHSt 1, 332.e) Objektive Zurechnung
Dem Täter ist ein von ihm verursachter Taterfolg nur dann objektiv zuzurechnen, wenn er eine rechtlich missbilligte Gefahr geschaffen hat, die sich im tatbestandlichen Erfolg realisiert hat und nicht völlig außerhalb der allgemeinen Lebenserfahrung liegt.7OLG Karlsruhe NJW 1976, 1853; Rengier, StrafR AT, 5. Auflage München 2013, § 13 Rdn. 46.
2. Subjektiver Tatbestand
Vorsatz ist der Wille zur Verwirklichung eines Straftatbestandes in Kenntnis aller seiner objektiven Tatumstände.
8BGHSt 19, 295, 298; BGHSt 36, 1, 9 f.; BGHSt 51, 100, 119; Wessels/Beulke/Satzger, StrafR AT, 43. Auflage Heidelberg 2013, Rn. 203.II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
IV. Ergebnis
Quellen:
[1] Schönke/Schröder/Eser/Bosch Rn. 11, LG Karlsruhe NStZ 1993, 543
[2] Joecks, Studienkommentar StGB, 10. Auflage München 2012, Vor § 242 Rn. 21 ff.
[3] Kretschmer in: Leipold/Tsambikakis/Zöller, Anwaltkommentar StGB, 2. Aufl. 2015, § 246 Unterschlagung, Rn. 7.
[4] Kretschmer in: Leipold/Tsambikakis/Zöller, Anwaltkommentar StGB, 2. Aufl. 2015, § 246 Unterschlagung, Rn. 7; Samson JA 1990, 7.
[5] BGHSt 14, 38, 41.
[6] RGSt 1, 373; BGHSt 1, 332.
[7] OLG Karlsruhe NJW 1976, 1853; Rengier, StrafR AT, 5. Auflage München 2013, § 13 Rdn. 46.
[8] BGHSt 19, 295, 298; BGHSt 36, 1, 9 f.; BGHSt 51, 100, 119; Wessels/Beulke/Satzger, StrafR AT, 43. Auflage Heidelberg 2013, Rn. 203.