I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a) Fremde bewegliche Sache
Beweglich sind alle Sachen, die tatsächlich von ihrem ursprünglichen Ort fortbewegt werden können. Das Tatbestandsmerkmal „beweglich“ ist strafrechtsautonom zu bestimmen und von zivilrechtlichen Vorgaben unabhängig. Es reicht aus, wenn die Sachen erst beweglich gemacht werden können. 1Schönke/Schröder/Eser/Bosch Rn. 11, LG Karlsruhe NStZ 1993, 543
b) Wegnahme
Unter Wegnahme ist der Bruch fremden Gewahrsams und die Begründung neuen Gewahrsams, der nicht notwendig tätereigener sein muss, zu verstehen.2Lackner/Kühl, 28. Auflage München 2014, § 168 Rdn. 3.
c) Qualifizierte Nötigungsmittel
(1) Gewalt gegen eine Person
Gewalt ist jede körperliche Einwirkung – unmittelbar oder auch nur mittelbar – auf den Körper des Opfers, um geleisteten oder erwarteten Widerstand zu überwinden.
3BGHSt 1, 145, 147; BGHSt 18, 329, 330; 23, 126, 127; BGH NStZ 1986, 218; StV 1990, 262; Küpper in: Leipold/Tsambikakis/Zöller, Anwaltkommentar StGB, 2. Aufl. 2015, § 240 Nötigung, Rn. 3.(2) Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben
Drohung ist das ausdrückliche oder schlüssige Inaussichtstellen eines Übels, auf dessen Eintritt der Drohende Einfluss hat oder zu haben vorgibt.
4BGH NStZ 2003, 425; BGHSt 26, 310; OLG Düsseldorf OLGSt § 253 Nr. 1;Ein Übel ist jede über bloße Unannehmlichkeiten hinausgehende Einbuße an Werden bzw. die Zufügung von Nachteilen zu verstehen. Empfindlich ist ein angedrohtes Übel wenn der in Aussicht gestellte Nachteil von solcher Erheblichkeit ist, dass seine Ankündigung geeignet erscheint, den Bedrohten im Sinne des Täterverlangens zu motivieren. 5BGH NStZ 1982, 287; Rengier, StrafR BT II, 15. Auflage München 2014, § 23, Rn. 44; Lackner/Kühl, 27. Auflage München 2011, § 240 Rn. 13.
d) Vollendung des Diebstahls
e) auf frischer Tat betroffen
Auf frischer Tat angetroffen ist, wer bei der Begehung einer rechtswidrigen Tat oder unmittelbar danach am Tatort oder in dessen unmittelbarer Nähe gestellt wird. Eine Verfolgung auf frischer Tat liegt vor, wenn sich der Täter bereits vom Tatort entfernt hat, aber sicherer Anhaltspunkte auf ihn als Täter hinweise und seine erfolgung zum Zwecke der Ergreifung aufgenommen wird.6Beck'scher Onlinekommentar-StGB, § 127 StPO, Rn. 4; Satzger JURA 2009, 111.
f) Kausalität
Eine Handlung ist nach der conditio-sine-qua-non-Formel kausal, wenn sie nicht hinweg gedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele.
7RGSt 1, 373; BGHSt 1, 332.g) Objektive Zurechnung
Dem Täter ist ein von ihm verursachter Taterfolg nur dann objektiv zuzurechnen, wenn er eine rechtlich missbilligte Gefahr geschaffen hat, die sich im tatbestandlichen Erfolg realisiert hat und nicht völlig außerhalb der allgemeinen Lebenserfahrung liegt.8OLG Karlsruhe NJW 1976, 1853; Rengier, StrafR AT, 5. Auflage München 2013, § 13 Rdn. 46.
2. Subjektiver Tatbestand
a) Vorsatz
Vorsatz ist der Wille zur Verwirklichung eines Straftatbestandes in Kenntnis aller seiner objektiven Tatumstände.
9BGHSt 19, 295, 298; BGHSt 36, 1, 9 f.; BGHSt 51, 100, 119; Wessels/Beulke/Satzger, StrafR AT, 43. Auflage Heidelberg 2013, Rn. 203.b) Zueignungsabsicht
Zueignungsabsicht hat derjenige, der sich an einer fremden Sache eine eigentümerähnliche Herrschaftsmacht anmaßt, indem er die Sache selbst oder einen in der Sache verkörperten Sachwert seinem Vermögen oder dem Vermögen eines Dritten vorübergehend einverleiben (Aneignungsabsicht) und den Berechtigten dauerhaft faktisch aus seiner Herrschaftsposition verdrängen will (Enteignungsvorsatz).
10MüKo-StGB/Schmitz, 2. Auflage München 2011, § 242 Rdn. 107; Kretschmer in: Leipold/Tsambikakis/Zöller, Anwaltkommentar StGB, 2. Aufl. 2015, § 242 Diebstahl, Rn. 44; S. Eisele/Fad Jura 2002, 305, 306; Fahl JA 2002, 649; C. JägerJA 2012, 709; C. Jäger JuS 2000, 651; Zopfs ZJS 2009, 649, 650.c) Beutesicherungsabsicht
Bei der Besitzerhaltungsabsicht muss der Täter in der Absicht (Dolus Directus I. Grades) handeln, die tatsächliche oder nach seiner Vorstellung gegenwärtig bevorstehende Entziehung des Gewahrsam an der erlangten Sache zugunsten des Geschädigten zu verhindern.11OLG Köln NStZ 2005, 448; MüKo-StGB/Sander, 2. Auflage München 2011, §252 Rn. 15; Heintschel-Heinegg/Wittig, §252 Rn. 11.
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
IV. Ergebnis
Quellen:
[1] Schönke/Schröder/Eser/Bosch Rn. 11, LG Karlsruhe NStZ 1993, 543
[2] Lackner/Kühl, 28. Auflage München 2014, § 168 Rdn. 3.
[3] BGHSt 1, 145, 147; BGHSt 18, 329, 330; 23, 126, 127; BGH NStZ 1986, 218; StV 1990, 262; Küpper in: Leipold/Tsambikakis/Zöller, Anwaltkommentar StGB, 2. Aufl. 2015, § 240 Nötigung, Rn. 3.
[4] BGH NStZ 2003, 425; BGHSt 26, 310; OLG Düsseldorf OLGSt § 253 Nr. 1;
[5] BGH NStZ 1982, 287; Rengier, StrafR BT II, 15. Auflage München 2014, § 23, Rn. 44; Lackner/Kühl, 27. Auflage München 2011, § 240 Rn. 13.
[6] Beck'scher Onlinekommentar-StGB, § 127 StPO, Rn. 4; Satzger JURA 2009, 111.
[7] RGSt 1, 373; BGHSt 1, 332.
[8] OLG Karlsruhe NJW 1976, 1853; Rengier, StrafR AT, 5. Auflage München 2013, § 13 Rdn. 46.
[9] BGHSt 19, 295, 298; BGHSt 36, 1, 9 f.; BGHSt 51, 100, 119; Wessels/Beulke/Satzger, StrafR AT, 43. Auflage Heidelberg 2013, Rn. 203.
[10] MüKo-StGB/Schmitz, 2. Auflage München 2011, § 242 Rdn. 107; Kretschmer in: Leipold/Tsambikakis/Zöller, Anwaltkommentar StGB, 2. Aufl. 2015, § 242 Diebstahl, Rn. 44; S. Eisele/Fad Jura 2002, 305, 306; Fahl JA 2002, 649; C. JägerJA 2012, 709; C. Jäger JuS 2000, 651; Zopfs ZJS 2009, 649, 650.
[11] OLG Köln NStZ 2005, 448; MüKo-StGB/Sander, 2. Auflage München 2011, §252 Rn. 15; Heintschel-Heinegg/Wittig, §252 Rn. 11.