Betreffen i.S.d. § 252 StGB
Betreffen meint jedes Zusammentreffen, jede Begegnung des Täters mit einer anderen Person, unabhängig davon, ob der Täter wirklich als Dieb wahrgenommen wird, sich nur wahrgenommen glaubt oder davon ausgeht, sogleich wahrgenommen zu werden.
1BGHSt 9, 255; Rengier, StrafR BT I, 16. Auflage München 2014, § 10 Rn. 10; Lackner/Kühl, 27. Auflage München 2011, § 252 Rn. 4.Quellen:
[1] BGHSt 9, 255; Rengier, StrafR BT I, 16. Auflage München 2014, § 10 Rn. 10; Lackner/Kühl, 27. Auflage München 2011, § 252 Rn. 4.