Besitzerhaltungsabsicht (Beutesicherungsabsicht) i.S.d. § 252 StGB
Bei der Besitzerhaltungsabsicht muss der Täter in der Absicht (Dolus Directus I. Grades) handeln, die tatsächliche oder nach seiner Vorstellung gegenwärtig bevorstehende Entziehung des Gewahrsam an der erlangten Sache zugunsten des Geschädigten zu verhindern.
1OLG Köln NStZ 2005, 448; MüKo-StGB/Sander, 2. Auflage München 2011, §252 Rn. 15; Heintschel-Heinegg/Wittig, §252 Rn. 11.Quellen:
[1] OLG Köln NStZ 2005, 448; MüKo-StGB/Sander, 2. Auflage München 2011, §252 Rn. 15; Heintschel-Heinegg/Wittig, §252 Rn. 11.