Vorteilssicherungsabsicht
Bei der Vorteilssicherungsabsicht muss der Täter die Absicht – also den zielgerichteten Willen - haben, dem Begünstigten die Vorteile der Tat zu sichern.
1BGH NStZ 1987, 22; BGH NStZ 1990, 123.Quellen:
[1] BGH NStZ 1987, 22; BGH NStZ 1990, 123.