Der Enteignungsvorsatz bedeutet zumindest einen Eventualvorsatz hinsichtlich der faktischen Verdrängung des Eigentümers aus seiner Position und grenzt zur bloßen Gebrauchsanmaßung ab.
Quellen:
[1] Beck'scher Onlinekommentar-StGB, § 242 Rdn. 30; Fischer § 242 StGB, Rn. 33; Lackner/Kühl, 28. Auflage München 2014, § 242 StGB, Rn 25.