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Zwanzigster Abschnitt - Raub und Erpressung
§ 249 Raub
§ 250 Schwerer Raub
§ 251 Raub mit Todesfolge
§ 252 Räuberischer Diebstahl
§ 253 Erpressung
§ 254 (weggefallen)
§ 255 Räuberische Erpressung
§ 256 Führungsaufsicht
Strafgesetzbuch (StGB)
§ 251 Raub mit Todesfolge
Verursacht der Täter durch den Raub (§
§ 249
und
250
) wenigstens leichtfertig den Tod eines anderen Menschen, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.
Relevante Definitionen
Tatbestandsspezifischer Gefahrzusammenhang
Relevante Schemata
Schema zum Raub mit Todesfolge, § 251 StGB