Unmittelbares Ansetzen
Unmittelbares Ansetzen liegt vor, wenn der Täter subjektiv die Schwelle zum "jetzt geht's los" überschritten hat und, aus der Sicht eines objektiven Dritten, ex ante keine weiteren entscheidenden Schritte zur Tatbegehung erforderlich sind.
1BGHSt 26, 201, 203.Quellen:
[1] BGHSt 26, 201, 203.