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Zweiter Titel - Versuch
§ 22 Begriffsbestimmung
§ 23 Strafbarkeit des Versuchs
§ 24 Rücktritt
Strafgesetzbuch (StGB)
§ 22 Begriffsbestimmung
Eine Straftat versucht, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt.
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