Vorprüfung:
Keine Tatvollendung
Strafbarkeit des Versuchs gemäß § 23 I StGB
I. Tatbestand
1. Tatentschluss
Der Vorsatz muss auf die Vollendung der Tat bezogen sein.
Vorsatz ist der Wille zur Verwirklichung eines Straftatbestandes in Kenntnis aller seiner objektiven Tatumstände.
2. Unmittelbares Ansetzen
Unmittelbares Ansetzen liegt vor, wenn der Täter subjektiv die Schwelle zum "jetzt geht's los" überschritten hat und, aus der Sicht eines objektiven Dritten, ex ante keine weiteren entscheidenden Schritte zur Tatbegehung erforderlich sind.2BGHSt 26, 201, 203.
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
IV. Rücktritt
1. Alleintäter
a) § 24 I 1 1. Alt. StGB
(1) Unbeendeter Versuch
Ein unbeendeter Versuch liegt vor, wenn aus Tätersicht der Eintritt des Erfolges nur verhindert werden kann, wenn über die ursprünglich geforderte Handlung hinaus weitere Maßnahmen ergriffen werden müssen. 3Kühl, StrafR AT, 7. Auflage München 2012, § 18, Rn 154.
(2) Aufgabe der weiteren Tatausführung
(3) Freiwillig
Freiwillig ist der Rücktritt, wenn er nicht durch zwingende Hinderungsgründe veranlasst wird, sondern der eigenen autonomen Entscheidung des Täters entspringt.
b) § 24 I 1 2. Alt. StGB
(1) Beendeter Versuch
Beendet ist ein Versuch, wenn der Täter alles getan zu haben glaubt, was nach seiner Vorstellung von der Tat zur Herbeiführung des tatbestandlichen Erfolgs notwendig oder möglicherweise ausreichend ist. 4BGH 1 StR 601/09; Wessels/Beulke/Satzger, StrafR AT, 43. Auflage Heidelberg 2013, Rdn. 631; Lackner/Kühl, 27. Auflage München 2011, § 24 Rdn. 3.
(2) Verhinderung der Vollendung
(3) Freiwilligkeit
c) § 24 I 2 StGB
(1) Beendeter Versuch
Inkludiere Inhalt: Beendeter Versuch
(2) Keine Vollendung, ohne Zutun des Täters
(3) Freiwilliges, ernsthaftes Bemühen der Erfolgsabwendung
Ernsthaftes Bemühen ist gegeben, wenn der Täter eine neue Kausalkette in Gang setzt, die für die Nichtvollendung mindestens mitursächlich wird. Die Möglichkeit, anderes oder mehr mit größerer Sicherheit zu tun, steht strafbefreiendem Rücktriff nicht entgegen.5BGH NJW 2003, 1058; BGH NStZ 2006, 505; Rengier, StrafR AT, 5. Auflage München 2013, § 37 Rn.. 138 ff., Wessels/Beulke/Satzger, StrafR AT, 43. Auflage Heidelberg 2013, Rn. 647.
2. Mehrere Täter
a) § 24 II 1
(1) Versuch
(2) Verhinderung der Vollendung
Der Täter muss zur Verhinderung der Tatvollendung mindestens bewusst und gewollt eine neue Kausalreihe in Gang setzen, die für das Ausbleiben der Vollendung wenigstens mitursächlich wird.
(3) Freiwilligkeit
b) § 24 II 2, 1. Alt.
(1) Versuch
(2) Keine Vollendung, ohne Zutun des Beteiligten
(3) Freiwilliges, ernsthaftes Bemühen um Erfolgsabwendung
Inkludiere Inhalt: Ernsthaftes Bemühen i.S.d. § 24 StGB
c) § 24 II 2, 2. Alt.
(1) Versuch
(2) Vollendung unabhängig vom Tatbeitrag
(3) Freiwilliges, ernsthaftes Bemühen um Erfolgsabwendung
Quellen:
[1] BGHSt 19, 295, 298; BGHSt 36, 1, 9 f.; BGHSt 51, 100, 119; Wessels/Beulke/Satzger, StrafR AT, 43. Auflage Heidelberg 2013, Rn. 203.
[2] BGHSt 26, 201, 203.
[3] Kühl, StrafR AT, 7. Auflage München 2012, § 18, Rn 154.
[4] BGH 1 StR 601/09; Wessels/Beulke/Satzger, StrafR AT, 43. Auflage Heidelberg 2013, Rdn. 631; Lackner/Kühl, 27. Auflage München 2011, § 24 Rdn. 3.
[5] BGH NJW 2003, 1058; BGH NStZ 2006, 505; Rengier, StrafR AT, 5. Auflage München 2013, § 37 Rn.. 138 ff., Wessels/Beulke/Satzger, StrafR AT, 43. Auflage Heidelberg 2013, Rn. 647.