Untauglicher Versuch
Mit dem untauglichen Versuch bezeichnet man vom vollständigen Tatentschluss getragene Handlungen, bei denen schon im Zeitpunkt ihres Vollzugs objektiv feststeht, dass sie den Tatbestand nicht verwirklichen können; tritt diese Unmöglichkeit später ein, ist der Versuch lediglich gescheitert.
1Joecks, Studienkommentar StGB, 10. Auflage München 2012, § 23 Rn. 4 ff.Quellen:
[1] Joecks, Studienkommentar StGB, 10. Auflage München 2012, § 23 Rn. 4 ff.