Vorprüfung:
Keine Tatvollendung
Strafbarkeit des Versuchs
I. Tatbestand
1. Tatentschluss
Der Vorsatz muss auf die Vollendung der Tat bezogen sein.
Vorsatz ist der Wille zur Verwirklichung eines Straftatbestandes in Kenntnis aller seiner objektiven Tatumstände.
2. Unmittelbares Ansetzen
Unmittelbares Ansetzen liegt vor, wenn der Täter subjektiv die Schwelle zum "jetzt geht's los" überschritten hat und, aus der Sicht eines objektiven Dritten, ex ante keine weiteren entscheidenden Schritte zur Tatbegehung erforderlich sind.2BGHSt 26, 201, 203.
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
IV. ggf. Rücktritt
Quellen:
[1] BGHSt 19, 295, 298; BGHSt 36, 1, 9 f.; BGHSt 51, 100, 119; Wessels/Beulke/Satzger, StrafR AT, 43. Auflage Heidelberg 2013, Rn. 203.
[2] BGHSt 26, 201, 203.