Verteidigungswille
Der Täter muss dem Angriff mit Verteidigungswillen entgegentreten, also die Absicht im Sinne eines zielgerichteten Wollens besitzen, den Angriff abzuwehren oder zumindest abzuschwächen.
1BGH NStZ 1996, 29; Graul JuS 2000, L 41; Bertel ZStW 84, 3.Quellen:
[1] BGH NStZ 1996, 29; Graul JuS 2000, L 41; Bertel ZStW 84, 3.