I. Bestehen einer Notwehrlage
1. Angriff auf Rechtsgut
Ein Angriff ist jede durch eine menschliche Handlung drohende Verletzung rechtlich geschützter individueller Güter oder Interessen.1Beck'scher Onlinekommentar-StGB/Momsen, 23. Edition, München 2013, § 32 Rn 17.
2. gegenwärtig
Ein Angriff ist gegenwärtig, wenn er unmittelbar bevorsteht, gerade stattfindet oder noch fortdauert.2BayObLG, JR 1986, 291; Rengier, StrafR AT, 5. Auflage München 2013, § 18 Rdn. 19; Lackner/Kühl, 28. Auflage München 2014, § 32 Rdn. 4.
3. rechtswidrig
Rechtswidrig ist der Angriff, wenn er objektiv im Widerspruch zur Rechtsordnung steht und insbesondere nicht selbst gerechtfertigt ist.3BayObLG NJW 1991, 934; LK-Rönnau/Hohn, 12. Auflage Berlin 2010, § 32 Rn. 108.
II. Grenzen der Notwehrhandlung überschritten
Rahmen der Erforderlichkeit oder Gebotenheit wurde überschritten - intensiver Notwehrexzess
Unter dem extensiven Notwehrexzess wird eine Tatsituation beschrieben, in der das angegriffene Opfer die durch das Gegenwärtigkeitserfordernis gesetzten zeitlichen Grenzen der Notwehr überschreitet. Dieser ist nach der h.M. nicht vom Notwehrrecht gedeckt.4Rengier, StrafR AT, 5. Auflage München 2013, § 27 Rn. 3; Wessels/Beulke/Satzger, StrafR AT, 43. Auflage Heidelberg 2013, Rn. 447.
III. Asthenischer Affekt
Verwirrung, Furcht, Schrecken - nicht erfasst sind sthenische Affekte (Wut, Zorn, etc.)
IV. Verteidigungswille
Der Täter muss dem Angriff mit Verteidigungswillen entgegentreten, also die Absicht im Sinne eines zielgerichteten Wollens besitzen, den Angriff abzuwehren oder zumindest abzuschwächen. 5BGH NStZ 1996, 29; Graul JuS 2000, L 41; Bertel ZStW 84, 3.
Quellen:
[1] Beck'scher Onlinekommentar-StGB/Momsen, 23. Edition, München 2013, § 32 Rn 17.
[2] BayObLG, JR 1986, 291; Rengier, StrafR AT, 5. Auflage München 2013, § 18 Rdn. 19; Lackner/Kühl, 28. Auflage München 2014, § 32 Rdn. 4.
[3] BayObLG NJW 1991, 934; LK-Rönnau/Hohn, 12. Auflage Berlin 2010, § 32 Rn. 108.
[4] Rengier, StrafR AT, 5. Auflage München 2013, § 27 Rn. 3; Wessels/Beulke/Satzger, StrafR AT, 43. Auflage Heidelberg 2013, Rn. 447.
[5] BGH NStZ 1996, 29; Graul JuS 2000, L 41; Bertel ZStW 84, 3.