Verstrickung i.S.d. § 136 StGB
Verstrickt sind solche Sachen, die im öffentlichen oder privaten Interesse durch hoheitlichen Akt der freien Verfügung des Verfügungsberechtigten entzogen sind.
1Fischer, StGB, 61. Auflage München 2014, § 136, Rn 4.Quellen:
[1] Fischer, StGB, 61. Auflage München 2014, § 136, Rn 4.