Vertrauensgrundsatz
Nach dem Vertrauensgrundsatz braucht sich derjenige, der sich selbst verkehrsgerecht verhält, nicht vorsorglich auf alle möglichen Verkehrswidrigkeiten anderer einzustellen, sondern darf, sofern nicht besondere Gründe dagegen sprechen, erwarten und sich darauf einrichten, dass die übrigen Verkehrsteilnehmer die gebotene Sorgfalt beachten und den Verkehr nicht pflichtwidrig gefährden.
1Lackner/Kühl, 28. Auflage München 2014, § 15 Rdn. 39.Quellen:
[1] Lackner/Kühl, 28. Auflage München 2014, § 15 Rdn. 39.