I. Notwehrlage eines Dritten
1. Angriff auf Rechtsgut eines Dritten
Ein Angriff ist jede durch eine menschliche Handlung drohende Verletzung rechtlich geschützter individueller Güter oder Interessen.1Beck'scher Onlinekommentar-StGB/Momsen, 23. Edition, München 2013, § 32 Rn 17.
2. gegenwärtig
Ein Angriff ist gegenwärtig, wenn er unmittelbar bevorsteht, gerade stattfindet oder noch fortdauert.2BayObLG, JR 1986, 291; Rengier, StrafR AT, 5. Auflage München 2013, § 18 Rdn. 19; Lackner/Kühl, 28. Auflage München 2014, § 32 Rdn. 4.
3. rechtswidrig
Rechtswidrig ist der Angriff, wenn er objektiv im Widerspruch zur Rechtsordnung steht und insbesondere nicht selbst gerechtfertigt ist.3BayObLG NJW 1991, 934; LK-Rönnau/Hohn, 12. Auflage Berlin 2010, § 32 Rn. 108.
4. Drittem darf die Nothilfe nicht aufgedrängt werden!
II. Notwehrhandlung
1. Erforderlichkeit
Eine Notstandhandlung ist erforderlich, wenn sie nicht anders abgewendet werden kann. Anders abgewendet werden kann die Gefahr, wenn es für die Rechtsgüter anderer schonendere Möglichkeiten gibt, sich der Gefahr zu entziehen.
4Hauck in: Leipold/Tsambikakis/Zöller, Anwaltkommentar StGB, 2. Aufl. 2015, § 34 Rechtfertigender Notstand, Rn. 21; BGHSt 48, 255, 261 = NStZ 2003, 482 ff. = StV 2003, 665 ff.a) Geeignetheit
Geeignet ist die Handlung, wenn sie der Abwendung der Gefahr wenigstens dienlich ist.5BGHSt 61, 202; Schönke/Schröder-StGB/Perron, 29. Auflage München 2014, § 34 Rn. 19.
b) Mildestes Mittel
Es darf kein milderes Mittel geben, das in gleicher Weise den bezweckten Erfolg erreicht. Maßgebend für die Bestimmung des relativmildesten Gegenmittels sind die Stärke und Gefährlichkeit des Angriffs einerseits, die dem Angegriffenen zur Verfügung stehenden Verteidigungsmittel und -möglichkeiten und ihre Erfolgsaussichten andererseits. 6RG 55 83, BGH 26 256, 27 336, NJW 89, 3027
2. Gebotenheit
Einschränkungen des Notwehrrechts
- bei schuldlos handelnden Angreifern oder einger persönlicher Beziehung des Dritten zum Angreifer
- Fahrlässiger Provokation des Angriffs
Dann gilt das "Drei-Stufen-Modell":
Stufe 1: Zuerst Ausweichen/ Hilfe Dritter in Anspruch nehmen
Stufe 2: Verhältnismäßige Schutzwehr
Stufe 3: Verhältnismäßige Trutzwehr
- einem krassen Missverhältnis zwischen den Folgenn der Verteidigung und der drohenden Verletzung des Angriffs
- Bagatellangriffen (dort ist nur eine proportionale Verteidigung zulässig)
- Absichtsprovokation
Eine Absichtsprovokation begeht, wer absichtlich durch ein rechtswidriges Verhalten einen Angriff herausfordert, um den Gegner unter dem Deckmantel der äußerlich gegebenen objektiven Notwehrlage mit der Notwehrhandlung verletzen zu können.7BGH MDR 1954, 33; BGHSt 42, 97, 101; Rengier StrafR AT, 5. Auflage München 2013, § 18 Rn. 84; MüKo-StGB/Erb, 2. Auflage München 2011, § 32, Rdn. 226; Wessels/Beulke/Satzger, StrafR AT, 43. Auflage Heidelberg 2013, Rn. 347.
III. Subjektives Rechtfertigungselement
Verteidigungswille
Der Täter muss dem Angriff mit Verteidigungswillen entgegentreten, also die Absicht im Sinne eines zielgerichteten Wollens besitzen, den Angriff abzuwehren oder zumindest abzuschwächen. 8BGH NStZ 1996, 29; Graul JuS 2000, L 41; Bertel ZStW 84, 3.
Quellen:
[1] Beck'scher Onlinekommentar-StGB/Momsen, 23. Edition, München 2013, § 32 Rn 17.
[2] BayObLG, JR 1986, 291; Rengier, StrafR AT, 5. Auflage München 2013, § 18 Rdn. 19; Lackner/Kühl, 28. Auflage München 2014, § 32 Rdn. 4.
[3] BayObLG NJW 1991, 934; LK-Rönnau/Hohn, 12. Auflage Berlin 2010, § 32 Rn. 108.
[4] Hauck in: Leipold/Tsambikakis/Zöller, Anwaltkommentar StGB, 2. Aufl. 2015, § 34 Rechtfertigender Notstand, Rn. 21; BGHSt 48, 255, 261 = NStZ 2003, 482 ff. = StV 2003, 665 ff.
[5] BGHSt 61, 202; Schönke/Schröder-StGB/Perron, 29. Auflage München 2014, § 34 Rn. 19.
[6] RG 55 83, BGH 26 256, 27 336, NJW 89, 3027
[7] BGH MDR 1954, 33; BGHSt 42, 97, 101; Rengier StrafR AT, 5. Auflage München 2013, § 18 Rn. 84; MüKo-StGB/Erb, 2. Auflage München 2011, § 32, Rdn. 226; Wessels/Beulke/Satzger, StrafR AT, 43. Auflage Heidelberg 2013, Rn. 347.
[8] BGH NStZ 1996, 29; Graul JuS 2000, L 41; Bertel ZStW 84, 3.