I. Notwehrlage
1. Angriff auf Rechtsgut
Ein Angriff ist jede durch eine menschliche Handlung drohende Verletzung rechtlich geschützter individueller Güter oder Interessen.1Beck'scher Onlinekommentar-StGB/Momsen, 23. Edition, München 2013, § 32 Rn 17.
2. gegenwärtig
Ein Angriff ist gegenwärtig, wenn er unmittelbar bevorsteht, gerade stattfindet oder noch fortdauert.2BayObLG, JR 1986, 291; Rengier, StrafR AT, 5. Auflage München 2013, § 18 Rdn. 19; Lackner/Kühl, 28. Auflage München 2014, § 32 Rdn. 4.
3. rechtswidrig
Rechtswidrig ist der Angriff, wenn er objektiv im Widerspruch zur Rechtsordnung steht und insbesondere nicht selbst gerechtfertigt ist.3BayObLG NJW 1991, 934; LK-Rönnau/Hohn, 12. Auflage Berlin 2010, § 32 Rn. 108.
II. Notwehrhandlung
1. Erforderlichkeit
Erforderlich ist die Verteidigung, wenn und soweit sie einerseits zur Abwehr des Angriffs geeignet ist und andererseits das relativ mildeste Gegenmittel darstellt. Ob dies der Fall ist, bestimmt sich, soweit hier eine Prognose zu stellen ist, nach einem objektiven ex ante-Urteil, dies jedoch auf der Grundlage der zur Zeit der Handlung tatsächlich gegebenen Umstände. Was hiernach für erforderlich gehalten werden darf, muss der Angegriffene grundsätzlich hinnehmen.
4BGH NJW 69, 802; Schönke/Schröder Strafgesetzbuch 29. Auflage 2014, § 32 StGB, Rn. 34.a) Geeignetheit
Geeignet ist die Handlung, wenn sie der Abwendung der Gefahr wenigstens dienlich ist.5BGHSt 61, 202; Schönke/Schröder-StGB/Perron, 29. Auflage München 2014, § 34 Rn. 19.
b) Mildestes Mittel
Es darf kein milderes Mittel geben, das in gleicher Weise den bezweckten Erfolg erreicht. Maßgebend für die Bestimmung des relativmildesten Gegenmittels sind die Stärke und Gefährlichkeit des Angriffs einerseits, die dem Angegriffenen zur Verfügung stehenden Verteidigungsmittel und -möglichkeiten und ihre Erfolgsaussichten andererseits. 6RG 55 83, BGH 26 256, 27 336, NJW 89, 3027
2. Gebotenheit
III. Subjektives Rechtfertigungselement
Der Täter muss dem Angriff mit Verteidigungswillen entgegentreten, also die Absicht im Sinne eines zielgerichteten Wollens besitzen, den Angriff abzuwehren oder zumindest abzuschwächen. 7BGH NStZ 1996, 29; Graul JuS 2000, L 41; Bertel ZStW 84, 3.
Quellen:
[1] Beck'scher Onlinekommentar-StGB/Momsen, 23. Edition, München 2013, § 32 Rn 17.
[2] BayObLG, JR 1986, 291; Rengier, StrafR AT, 5. Auflage München 2013, § 18 Rdn. 19; Lackner/Kühl, 28. Auflage München 2014, § 32 Rdn. 4.
[3] BayObLG NJW 1991, 934; LK-Rönnau/Hohn, 12. Auflage Berlin 2010, § 32 Rn. 108.
[4] BGH NJW 69, 802; Schönke/Schröder Strafgesetzbuch 29. Auflage 2014, § 32 StGB, Rn. 34.
[5] BGHSt 61, 202; Schönke/Schröder-StGB/Perron, 29. Auflage München 2014, § 34 Rn. 19.
[6] RG 55 83, BGH 26 256, 27 336, NJW 89, 3027
[7] BGH NStZ 1996, 29; Graul JuS 2000, L 41; Bertel ZStW 84, 3.