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Vierter Titel - Notwehr und Notstand
§ 32 Notwehr
§ 33 Überschreitung der Notwehr
§ 34 Rechtfertigender Notstand
§ 35 Entschuldigender Notstand
Strafgesetzbuch (StGB)
§ 33 Überschreitung der Notwehr
Überschreitet der Täter die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken, so wird er nicht bestraft.
Relevante Definitionen
Verteidigungswille
Furcht i.S.d. § 33 StGB
Extensiver Notwehrexzess
Furcht i.S.d. § 33 StGB
Relevante Schemata
Schema zum Notwehrexzess, § 33 StGB