(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 145 Absatz 3 Nummer 1 des Bundesberggesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

    1. entgegen § 13 Absatz 3 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

    2. entgegen § 25 Absatz 4 Satz 1 ein Taucherdienstbuch nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,

    3. entgegen § 38 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 eine Unterlage oder eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig auf dem neusten Stand oder nicht, nicht richtig oder nicht vollständig bereithält,

    4. entgegen § 38 Absatz 3 eine Unterlage nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt,

    5. entgegen § 39 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder Nummer 3 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,

    6. entgegen § 39 Absatz 2 eine dort genannte Stelle nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet,

    7. entgegen § 47 Absatz 5 Satz 1 einen Nachweis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,

    8. entgegen § 47 Absatz 7 Satz 1 die zuständige Behörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig informiert,

    9. entgegen § 47 Absatz 7 Satz 2 eine Empfehlung oder eine Dokumentation nicht oder nicht mindestens sechs Monate aufbewahrt oder

    10. entgegen § 49 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, einen dort genannten Bericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 145 Absatz 3 Nummer 2 des Bundesberggesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig