(1) Diese Verordnung ist für die Aufsuchung, Gewinnung und Aufbereitung von Bodenschätzen im Gebiet der Küstengewässer und des Festlandsockels der Bundesrepublik Deutschland (Offshore-Bereich) und die damit verbundenen Tätigkeiten und Einrichtungen sowie, soweit es in dieser Verordnung bestimmt ist, für Transit-Rohrleitungen anzuwenden. Sie ist nicht anzuwenden auf Horizontalbohrungen, die vom Festland aus vorgenommen werden und unter ein Küstengewässer reichen.
(2) Die Verordnung ist zudem entsprechend anzuwenden, soweit dies in § 69 ausdrücklich bestimmt ist, 1. für das Untersuchen des Untergrundes auf seine Eignung zur Errichtung von Untergrundspeichern im Offshore-Bereich und 2. für das Errichten und Betreiben von Untergrundspeichern im Offshore-Bereich.