(1) Vor Beginn von Bohrungsarbeiten hat der Unternehmer eine Mitteilung über Bohrungsarbeiten zu erstellen. Diese enthält 1. Einzelheiten zur Bohrung sowie zu den Bohrungsarbeiten nach Anlage 1 Nummer 4, 2. eine Analyse der Wirksamkeit von Notfallmaßnahmen bei Öl- oder Gasunfällen und 3. das Unternehmenskonzept zur Verhütung schwerer Unfälle, wenn es nicht bereits vorgelegt wurde.
(2) Soweit sich unter anderem durch physische Änderungen, eine Ersetzung einer Einrichtung, neue Erkenntnisse, neue Technik oder Änderungen am Betriebsmanagement die Grundlage für die bisherige Mitteilung geändert hat, hat der Unternehmer den Sachverständigen, der eine unabhängige Prüfung der Bohrungsarbeiten durchgeführt hat, an der Planung und Vorbereitung einer Änderung der vorgelegten Mitteilung nach Absatz 1 zu beteiligen und die zuständige Behörde unverzüglich über die Änderungen der vorgelegten Mitteilung zu unterrichten. Die zuständige Behörde prüft die Änderungen und ergreift erforderlichenfalls geeignete Maßnahmen.
(3) Der Unternehmer übermittelt ab dem Tag, an dem mit den Bohrungsarbeiten begonnen wird, der zuständigen Behörde wöchentlich die Berichte über Bohrungsarbeiten nach Anlage 2. Die zuständige Behörde kann einen anderen Zeitabstand bestimmen.
(4) Der Unternehmer hat die Berichte über Bohrungsarbeiten 1. bei Bohrungen, die für die Gewinnung von Erdöl oder Erdgas genutzt werden, ab dem Zeitpunkt ihrer Inbetriebnahme als Gewinnungs- oder Hilfsbohrung mindestens ein Jahr lang aufzubewahren und 2. bei allen anderen Bohrungen mindestens ein Jahr über den Zeitpunkt ihrer vollständigen Verfüllung hinaus aufzubewahren.
Für die Aufbewahrung von Mitteilungen über Bohrungsarbeiten ist § 38 Absatz 3 anzuwenden.