(1) Der Unternehmer hat bei der Durchführung der Bohrungsarbeiten sicherzustellen, dass der Verlust oder der Austritt von Bohrspülung so gering wie möglich gehalten wird. Hierzu hat er insbesondere geeignete Sicherheits- und Überwachungseinrichtungen an der Bohrung anzubringen.

(2) Die Verwendung von Bohrspülungen mit Öl oder anderen wassergefährdenden Inhaltsstoffen bedarf der Genehmigung der zuständigen Behörde. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn keine andere Bohrspülung verwendet werden kann und die Auswirkungen auf die Umwelt vertretbar sind. Bohrspülungen, die auf Öl oder anderen wassergefährdenden Stoffen basieren, dürfen nicht in das Meer eingebracht werden.

(3) Das Einbringen von Bohrklein, das bei der Verwendung von Bohrspülungen, die auf Öl oder anderen wassergefährdenden Stoffen basieren, anfällt, in das Meer außerhalb der Küstengewässer bedarf der Genehmigung der zuständigen Behörde. § 45 des Wasserhaushaltsgesetzes bleibt unberührt. Die Genehmigung nach Satz 1 darf nur erteilt werden, wenn

    1. eine Verbringung des Bohrkleins an Land wirtschaftlich unverhältnismäßig ist,

    2. das Bohrklein nach dem Stand der Technik von Öl oder anderen wassergefährdenden Stoffen gereinigt ist,

    3. der Unternehmer nachweist, dass keine erheblichen Beeinträchtigungen der Meeresumwelt zu besorgen sind,

    4. internationale Vereinbarungen der Erteilung nicht entgegenstehen,

    5. der Ölgehalt des nach der Reinigung eingebrachten Bohrkleins, gemessen über die jeweils mit ölhaltiger Spülung niedergebrachte Bohrlochlänge, im Durchschnitt und bezogen auf trockene Substanz nicht mehr als 10 Gramm je Kilogramm beträgt und

    6. der Unternehmer die störungsfreie Betriebsweise der Reinigungsanlage sicherstellt.

(4) Beim Einbringen von Bohrklein, das bei der Verwendung von Bohrspülungen auf Wasserbasis anfällt, in das Meer außerhalb der Küstengewässer hat der Unternehmer die natürlichen Gegebenheiten des jeweiligen Meeresbereiches zu berücksichtigen.