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Kapitel 3 - Schlussvorschriften
§ 68 Übertragung der Pflichten
§ 69 Untergrundspeicherung
§ 70 Ausnahmebewilligungen
§ 71 Ordnungswidrigkeiten
§ 72 Übergangsregelung
Offshore-Bergverordnung
(Bergverordnung für das Gebiet der Küstengewässer und des Festlandsockels - OffshoreBergV)
§ 70 Ausnahmebewilligungen
Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen von den Vorschriften des
§ 24 Absatz 1 Nummer 8
, des
§ 31 Absatz 3 bis 5
, des
§ 33 Absatz 1 bis 6
, des
§ 34 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1
, des
§ 52 Absatz 1 und 3 Satz 2 und Absatz 5
sowie des
§ 57 Absatz 1 Satz 3
zulassen, wenn der mit den Vorschriften bezweckte Schutz von Leben oder Gesundheit von Personen sowie von Sachgütern durch neue technische Entwicklungen oder auf eine andere Weise mindestens gleichwertig sichergestellt ist.