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Kapitel 3 - Schlussvorschriften
§ 68 Übertragung der Pflichten
§ 69 Untergrundspeicherung
§ 70 Ausnahmebewilligungen
§ 71 Ordnungswidrigkeiten
§ 72 Übergangsregelung
Offshore-Bergverordnung
(Bergverordnung für das Gebiet der Küstengewässer und des Festlandsockels - OffshoreBergV)
§ 68 Übertragung der Pflichten
Der Unternehmer kann die sich aus dieser Verordnung ergebenden Pflichten ganz oder teilweise auf verantwortliche Personen übertragen, soweit dies nicht nach
§ 62 Satz 2 des Bundesberggesetzes
ausgeschlossen ist.