(1) Der Unternehmer hat die für den Betrieb und die Überwachung der Plattformen und der anderen Einrichtungen erforderlichen Unterlagen und Aufzeichnungen

    1. auf dem neuesten Stand zu halten,

    2. übersichtlich und geordnet bereitzuhalten und

    3. den verantwortlichen Personen und den mit der Bedienung, Überwachung oder unabhängigen Überprüfung betrauten Personen im jeweils erforderlichen Umfang zur Kenntnis zu bringen und zugänglich zu machen.

Weitergehende Pflichten zur Verteilung von Betriebsanweisungen nach § 37 Absatz 2 und von internen Notfallplänen nach § 48 Absatz 9 bleiben unberührt.

(2) Zu den erforderlichen Unterlagen und Aufzeichnungen nach Absatz 1 zählen insbesondere

    1. die Genehmigungen, allgemeine Zulassungen oder sonstige Eignungsbescheinigungen von Einrichtungen, einschließlich Bohranlagen, und Kranen sowie die diesen Genehmigungen, Zulassungen oder Eignungsbescheinigungen zugrunde liegenden Übersichtszeichnungen, Beschreibungen, rechnerischen Nachweise, Ausrüstungsverzeichnisse und Montageanleitungen, bei Plattformen die Konstruktionsmitteilung der Plattform sowie bei beweglichen Plattformen und angebundenen Einrichtungen auch Angaben über Ort und Zeit der Einsätze,

    2. die Übersichtsschaltpläne von elektrischen Starkstromanlagen und die erforderlichen Nachweise der Kurzschlussfestigkeit, die Schaltpläne von Sicherheitsstromkreisen und von sonstigen für Sicherheitsfunktionen wichtigen Stromkreisen sowie Verzeichnisse über die in explosionsgefährdeten Bereichen eingesetzten elektrischen Einrichtungen und Betriebsmittel einschließlich der Baumusterprüfbescheinigungen, Herstellerbescheinigungen und Instandsetzungsbescheinigungen,

    3. die Bohrlochbilder von Gewinnungs- und Hilfsbohrungen, deren Ausrüstungspläne und die Verzeichnisse aller wesentlichen Ausrüstungsteile mit zugehörigen Werkstoffangaben sowie Angaben über Zeitpunkt, Art und Umfang der an den Bohrungen durchgeführten Arbeiten,

    4. die Verlegepläne von Rohrleitungen mit Verzeichnissen der für ihren Bau verwendeten Rohre, Formstücke, Armaturen und Sicherheitseinrichtungen einschließlich der zugehörigen Werkstoffangaben, Lieferbescheinigungen und Ergebnisse der Schweißnahtprüfungen,

    5. Plan für Unterwasserarbeiten nach § 25 Absatz 1,

    6. Nachweise über die Durchführung und die Ergebnisse der Überprüfungen nach § 47 Absatz 5,

    7. die Aufzeichnungen über die Beseitigung der bei den Prüfungen oder aus anderem Anlass festgestellten Schäden oder Mängel, insbesondere über Schweiß- und sonstige Instandsetzungsarbeiten an tragenden Teilen von Plattformen und Bohranlagen,

    8. die Aufzeichnungen über die beim Betrieb der Einrichtungen und sonstiger Geräte aufgetretenen besonderen Vorkommnisse und damit im Zusammenhang getroffene Maßnahmen,

    9. im Fall von Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten die Unterlagen nach § 42 Absatz 1 sowie

    10. den Text der Offshore-Bergverordnung in der jeweils geltenden Fassung.

(3) Die Unterlagen nach Absatz 2 Nummer 1 bis 5, 9 und 10 sind mindestens für den Zeitraum ihrer Gültigkeit, alle anderen Unterlagen mindestens drei Jahre ab dem Zeitpunkt ihrer Erstellung aufzubewahren, soweit sich nicht aus dieser Verordnung oder anderen Rechtsvorschriften etwas anderes ergibt.