(1) Über die Leistungen und den Befähigungsstand der Anwärterinnen und Anwärter während der Praktika wird für jedes Ausbildungsgebiet, dem Anwärterinnen und Anwärter nach dem Ausbildungsplan mindestens für vier Wochen zugewiesen werden, eine schriftliche oder elektronische Bewertung nach § 31 abgegeben.
(2) Die Bewertungen nach Absatz 1 werden auf der Grundlage eines Entwurfs mit den Anwärterinnen und Anwärtern besprochen. Sie sind ihnen zu eröffnen. Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung der Bewertung und können zu ihr schriftlich oder elektronisch Stellung nehmen.
(3) Zum Abschluss des Praktikums III erstellen die Ausbildungsbeauftragten der Bedarfsträger ein zusammenfassendes Zeugnis, das die Bewertungen nach Absatz 1 aufführt. Das Zeugnis schließt mit einer nach § 31 Abs. 1 Satz 2 ermittelten Durchschnittspunktzahl. Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung. Das Zeugnis ist der Ausbildungsleitung vorzulegen.
(4) Soweit eine lehrgangsgebundene Sprachausbildung durchgeführt wird, finden für Anwärterinnen und Anwärter des Fachgebiets Sprachen keine Bewertungen statt.