(1) Während der praxisbezogenen Lehrveranstaltungen haben die Anwärterinnen und Anwärter Leistungsnachweise zu erbringen. Leistungsnachweise können sein: 1. schriftliche Aufsichtsarbeiten, 2. andere schriftliche Ausarbeitungen, 3. Referate, 4. mündliche Beiträge (zum Beispiel zu Fachgesprächen, Kolloquien), 5. Anwendungen in der Informationstechnik und 6. schriftliche oder mündliche Leistungstests.
(2) Während der Praxisbezogenen Lehrveranstaltung I sind drei schriftliche Aufsichtsarbeiten aus den in § 14 genannten Lehrgebieten zu fertigen und drei weitere Leistungsnachweise zu erbringen.
(3) Während der Praxisbezogenen Lehrveranstaltung II sind zwei schriftliche Aufsichtsarbeiten aus den in den §§ 14 und 15 genannten Lehrgebieten zu fertigen und zwei weitere Leistungsnachweise zu erbringen.
(4) Während der Praxisbezogenen Lehrveranstaltung III sind zwei schriftliche Aufsichtsarbeiten aus den in § 16 genannten Lehrgebieten zu fertigen.
(5) Während der Praxisbezogenen Lehrveranstaltung IV sind zwei schriftliche Aufsichtsarbeiten aus den in den §§ 14, 15 und 17 genannten Lehrgebieten zu fertigen und zwei weitere Leistungsnachweise zu erbringen.
(6) Die Ausbildungsleitung bestimmt im Benehmen mit den von der jeweiligen Schule benannten Hörsaalleiterinnen und Hörsaalleitern die Aufgaben der nach den Absätzen 2, 3 und 5 zu fertigenden Aufsichtsarbeiten. Die Leitung der Verwaltungsfachschule bestimmt die Aufgaben für die Aufsichtsarbeiten nach Absatz 4. Bei den Aufgaben nach den Absätzen 2 bis 5 ist die Zusammenfassung einzelner Lehrgebiete zulässig. Für die Aufgaben ist ein einheitlicher Bewertungsmaßstab und für die Aufsichtsarbeiten eine Bearbeitungszeit von jeweils drei bis vier Zeitstunden festzulegen.
(7) Jeder Leistungsnachweis - mit Ausnahme der schriftlichen oder mündlichen Leistungstests - wird mindestens eine Woche vor der Ausführung angekündigt. Der Leistungsnachweis wird von der oder dem Lehrenden nach § 31 bewertet und der oder dem Vorgesetzten oder der Leitung der jeweiligen Verwaltungsfachschule vorgelegt. Diese können Rangpunkte ändern, um eine einheitliche Bewertung sicherzustellen; eine Änderung der Rangpunktzahl ist schriftlich oder elektronisch zu begründen.
(8) Die Leistungsnachweise sollen spätestens zwei Wochen vor dem Ende des jeweiligen Ausbildungsabschnitts erbracht sein. Wer einen Leistungsnachweis innerhalb des betreffenden Ausbildungsabschnitts versäumt, kann ihn auch noch danach erbringen. Wird der Leistungsnachweis unentschuldigt nicht bis zum ersten Tag des schriftlichen Teils der Laufbahnprüfung erbracht, gilt er als mit "ungenügend" (Rangpunkt 0) bewertet. Im Übrigen gelten die §§ 29 und 30 entsprechend. Entscheidungen nach den Sätzen 2 bis 4 trifft die Stelle, die die Aufgabe des Leistungsnachweises bestimmt hat.
(9) Zum Abschluss der Praxisbezogenen Lehrveranstaltung IV erstellt die Ausbildungsleitung ein zusammenfassendes Zeugnis, in dem die Leistungen der Anwärterinnen und Anwärter nach den Absätzen 2 bis 5 aufgeführt werden. Das Zeugnis schließt mit einer nach § 31 Abs. 1 Satz 2 ermittelten Durchschnittspunktzahl. Bei der Ermittlung der Durchschnittspunktzahl werden die schriftlichen Aufsichtsarbeiten vierfach und die übrigen Bewertungen einfach gewertet. Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung des Zeugnisses.