(1) Der Vorbereitungsdienst gliedert sich wie folgt in Praktika und praxisbezogene Lehrveranstaltungen: 1. Einführungspraktikum am Ausbildungs-stammplatz 2 Wochen, 2. Praxisbezogene Lehrveranstaltung I 12 Wochen, 3. Praktikum I 12 Wochen, 4. Praxisbezogene Lehrveranstaltung II 8 Wochen, 5. Praktikum II 22 Wochen, 6. Praxisbezogene Lehrveranstaltung III 8 Wochen, 7. Praktikum III 6 Wochen, 8. Praxisbezogene Lehrveranstaltung IV 8 Wochen.
(2) Von der Reihenfolge der einzelnen Ausbildungsabschnitte kann abgewichen werden. Die Abweichungen ergeben sich aus dem Ausbildungsrahmenplan (§ 19 Abs. 2 Satz 3). Die Ausbildung kann durch Exkursionen zu Dienststellen der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes sowie zu Behörden, Gerichten, industriellen, kaufmännischen oder kulturellen Einrichtungen ergänzt werden. Die jeweilige Exkursion ordnet die Einstellungsbehörde im Einvernehmen mit der Ausbildungsleitung (§ 19 Abs. 2 Satz 1) an.