(1) Die praxisbezogenen Lehrveranstaltungen werden an der Schule Strategische Aufklärung der Bundeswehr, der Schule des Bundesnachrichtendienstes und an einer Bundeswehrverwaltungsschule durchgeführt. Sie werden anwendungsorientiert unter Mitarbeit und Mitgestaltung der Anwärterinnen und Anwärter durchgeführt. Sie bauen ergänzend und vertiefend auf den Inhalten des Studiums auf und vermitteln das für die Laufbahn notwendige spezifische Wissen.
(2) Die praxisbezogenen Lehrveranstaltungen betragen 1.020 Lehrstunden; davon entfallen 360 Lehrstunden auf die Praxisbezogene Lehrveranstaltung I, 240 Lehrstunden auf die Praxisbezogene Lehrveranstaltung II, 180 Lehrstunden auf die Praxisbezogene Lehrveranstaltung III sowie 240 Lehrstunden auf die Praxisbezogene Lehrveranstaltung IV.
(3) Die Ausbildungseinrichtungen und Schulen erstellen die Lehrpläne; diese bedürfen der im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt erzielten Genehmigung des Bundesministeriums der Verteidigung. Die Lehrpläne bestimmen die Lernziele der Lehrgebiete, die ihnen und ihren Intensitätsstufen entsprechenden Lerninhalte, die Stundenzahlen und die Art der Leistungsnachweise.