(1) Für die Durchführung des Auswahlverfahrens richtet die Einstellungsbehörde eine Auswahlkommission ein. Bei Bedarf können mehrere Auswahlkommissionen eingerichtet werden. In diesem Fall stellt die Einstellungsbehörde sicher, dass alle Auswahlkommissionen dieselben Bewertungs- und Auswahlmaßstäbe anlegen.
(2) Der Auswahlkommission gehört mindestens eine Beamtin oder ein Beamter des höheren feuerwehrtechnischen Verwaltungsdienstes in der Bundeswehr an.
(3) Die Mitglieder der Auswahlkommission sind hauptamtlich tätig oder werden für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Wiederbestellung ist zulässig. Die Einstellungsbehörde bestellt eine hinreichende Zahl von Ersatzmitgliedern.
(4) Die Mitglieder der Auswahlkommission sind in dieser Funktion unabhängig und nicht weisungsgebunden.
(5) Die Auswahlkommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
(6) Der Gleichstellungsbeauftragten ist Gelegenheit zur Teilnahme am Auswahlverfahren und an den anschließenden Beratungen zu geben. Sie ist nicht stimmberechtigt.