(1) Der mündliche Teil des Auswahlverfahrens wird durchgeführt in Form 1. eines Referats, 2. einer Simulationsaufgabe und 3. eines strukturierten oder halbstrukturierten Interviews.
(2) Am mündlichen Teil des Auswahlverfahrens kann der zuständige Personalrat teilnehmen. Sofern schwerbehinderte oder diesen gleichgestellte Bewerberinnen oder Bewerber am mündlichen Teil des Auswahlverfahrens teilnehmen, ist der Schwerbehindertenvertretung ebenfalls die Teilnahme zu ermöglichen.
(3) Der mündliche Teil des Auswahlverfahrens ist bestanden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber die nach dem Auswahlkonzept erforderliche Mindestpunktzahl erreicht hat.