(1) Für Bewerberinnen und Bewerber, die den Fitnesstest bestanden haben, berechnet die Auswahlkommission das Gesamtergebnis des Auswahlverfahrens.
(2) In das Gesamtergebnis des Auswahlverfahrens gehen die Ergebnisse des schriftlichen Teils und des mündlichen Teils mit jeweils 50 Prozent ein.
(3) Nach Abschluss des Auswahlverfahrens bildet die Auswahlkommission anhand der ermittelten Gesamtergebnisse eine Rangfolge der Bewerberinnen und Bewerber. Sind mehrere Auswahlkommissionen eingerichtet, wird eine Rangfolge aller Bewerberinnen und Bewerber gebildet. Schwerbehinderte und diesen gleichgestellte Bewerberinnen und Bewerber werden bei gleichem Gesamtergebnis in der Rangfolge vor den anderen Bewerberinnen und Bewerbern geführt. Bei ansonsten gleich geeigneten Bewerberinnen und Bewerbern wird das Ergebnis des Fitnesstests berücksichtigt. Die Einstellungsbehörde entscheidet auf Grundlage der ermittelten Rangfolge über die Einstellung der Bewerberinnen und Bewerber.
(4) Ist für Bewerberinnen und Bewerber, deren Vorbereitungsdienst nach § 3 Nummer 2 durchgeführt wird, von der kooperierenden Hochschuleinrichtung eine Zugangsprüfung vorgesehen, so stellt die Einstellungsbehörde nach Ermittlung des Gesamtergebnisses Einvernehmen mit der kooperierenden Hochschuleinrichtung über die Zulassung zum Studium her.
(5) Wer erfolglos am Auswahlverfahren teilgenommen hat, erhält eine schriftliche Ablehnung.