(1) Über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst entscheidet die Einstellungsbehörde auf Grund eines Auswahlverfahrens.

(2) Im Auswahlverfahren wird festgestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber auf Grund ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und persönlichen Eigenschaften für den Vorbereitungsdienst geeignet sind und insbesondere über die erforderliche Selbstkompetenz, Methodenkompetenz, Fachkompetenz, Sozialkompetenz sowie Führungs- und Managementkompetenz verfügen. Zusätzlich werden die körperliche Leistungsfähigkeit und die Belastbarkeit für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst in der Bundeswehr festgestellt.

(3) Im Auswahlverfahren für den Vorbereitungsdienst nach § 3 Nummer 2 ist zusätzlich die Studieneignung für einen ingenieurwissenschaftlichen oder naturwissenschaftlichen Studiengang festzustellen.

(4) Für ehemalige Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit mit Eingliederungs- und Zulassungsschein gelten § 10 Absatz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes und die Stellenvorbehaltsverordnung.

(5) Wer zum Auswahlverfahren nicht zugelassen wird, erhält eine schriftliche Ablehnung.