(1) Das Auswahlverfahren besteht aus 1. einem schriftlichen Teil, 2. einem mündlichen Teil und 3. einem praktischen Teil.
(2) Die Einstellungsbehörde legt in einem Auswahlkonzept fest: 1. die Aufgaben, 2. den Ablauf des Auswahlverfahrens, 3. die Bewertungs- und Gewichtungssystematik sowie 4. die für das Bestehen der Teile des Auswahlverfahrens erforderlichen Mindestpunktzahlen.
(3) Über Erleichterungen im Auswahlverfahren zum Nachteilsausgleich für schwerbehinderte oder diesen gleichgestellte behinderte Bewerberinnen oder Bewerber entscheidet die Einstellungsbehörde auf Grundlage der im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung geltenden Regelungen zum Nachteilsausgleich für schwerbehinderte Menschen und diesen gleichgestellte behinderte Menschen nach Anhörung der Schwerbehindertenvertretung. Die Erleichterungen dürfen nicht dazu führen, dass die Anforderungen herabgesetzt werden.