(1) Der schriftliche Teil des Auswahlverfahrens wird durchgeführt in Form

    1. eines Leistungstests,

    2. eines Persönlichkeitstests und

    3. eines biographischen Fragebogens.

Bei der Bewertung kann sich die Auswahlkommission durch eingewiesene Beschäftigte der Einstellungsbehörde unterstützen lassen. Die Bewertungsentscheidungen dürfen nicht ausschließlich auf eine automatisierte Auswertung gestützt sein.

(2) Der schriftliche Teil ist bestanden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber die nach dem Auswahlkonzept erforderliche Mindestpunktzahl erreicht hat.