(1) Im Fitnesstest werden die körperliche Leistungsfähigkeit, die Belastbarkeit und die individuelle Trainierbarkeit der Bewerberinnen und Bewerber in verschiedenen sportlichen Disziplinen getestet.

(2) Bei der Bewertung kann sich die Auswahlkommission durch eingewiesene Beschäftigte der Einstellungsbehörde oder des Zentrums für Brandschutz der Bundeswehr unterstützen lassen.

(3) Der Fitnesstest ist bestanden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber die nach dem Auswahlkonzept erforderliche Mindestpunktzahl erreicht hat. Der Fitnesstest wird unabhängig von den Ergebnissen des mündlichen und schriftlichen Teils durchgeführt.