1. entgegen § 3 Abs. 2 oder § 7 Abs. 6 dort genannte Erzeugnisse nicht getrennt transportiert, lagert oder verarbeitet,
2. entgegen § 3 Abs. 3 die vorgesehenen Begleitpapiere nicht mitführt,
3. entgegen
a) § 4 Abs. 2 Satz 1 oder 6, jeweils auch in Verbindung mit § 8 Abs. 10 oder § 11 Abs. 1 Satz 1,
b) § 4 Abs. 9 Satz 1 oder 4, jeweils auch in Verbindung mit § 11 Abs. 1 Satz 3, oder § 4 Abs. 9 Satz 3, auch in Verbindung mit § 8 Abs. 11 Satz 3 oder § 11 Abs. 1 Satz 3,
c) § 8 Abs. 6 Satz 1 oder
4. entgegen § 4 Abs. 3 Satz 1 außerhalb eines anerkannten Umschlagsbetriebes Getreide zwischenlagert, mehrere Einzelsendungen zu einer Sendung zusammenstellt oder eine Einzelsendung unmittelbar verlädt,
5. entgegen § 4 Abs. 3 Satz 4, auch in Verbindung mit § 8 Abs. 4 Satz 3, die Bundesanstalt nicht oder nicht rechtzeitig unterrichtet, wenn eine Anerkennungsvoraussetzung nachträglich entfallen ist,
6. entgegen § 5 Abs. 2 Satz 2, auch in Verbindung mit § 8 Abs. 7 Satz 2 oder § 11 Abs. 3, Getreide ohne Einverständnis der Bundesanstalt weitertransportiert,
7. entgegen § 8 Abs. 4 Satz 1 die dort genannten Tätigkeiten nicht in einem anerkannten Verarbeitungsbetrieb vornimmt oder
8. entgegen § 9 Abs. 1 Satz 2 erster Halbsatz Getreide weitergibt.