(1) Die Bundesanstalt kann für 1. den Kontrollschein nach § 4 Abs. 1 und 4, auch in Verbindung mit § 8 und § 11 Abs. 2, 2. die Anträge auf Anerkennung nach § 4 Abs. 3 und § 8 Abs. 4, 3. die Anträge auf Freigabe der Sicherheit nach § 6 Abs. 2 und § 13, 4. die Verarbeitungserklärung nach § 8 Abs. 9
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(2) Soweit von den zuständigen Stellen Muster bekanntgemacht oder Vordrucke bereitgehalten worden sind, sind diese zu verwenden.