(1) Wer Getreide aus Interventionsbeständen der Bundesanstalt kauft, das zu bestimmten Erzeugnissen zu verarbeiten oder aus der Gemeinschaft auszuführen ist, ist verpflichtet 1. ordnungsmäßige Bücher nach den Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches zu führen, 2. besondere Aufzeichnungen getrennt für überwachungspflichtiges und sonstiges Getreide zu machen über a) den tägliche Zu- und Abgang oder den sonstigen Verbleib einschließlich Namen und Anschrift des jeweiligen Empfängers sowie den Bestand an Getreide, b) die täglich hergestellten Mengen der Verarbeitungserzeugnisse sowie deren Verbleib,
3. auf Verlangen der für die amtliche Überwachung zuständigen Stellen weitere Aufzeichnungen insbesondere über einzelne Verarbeitungsvorgänge zu machen.
Entsprechendes gilt für den Empfänger des in Satz 1 genannten Getreides, der mit dem Käufer des Getreides nicht identisch ist, im Falle von Getreide aus Interventionsbeständen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften sowie für die Hersteller oder Erstkäufer von Zwischenerzeugnissen.(2) Die nach § 4 Abs. 3 oder § 8 Abs. 4 anerkannten Betriebe sind verpflichtet, 1. ordnungsmäßige Bücher nach den Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches zu führen, 2. besondere Aufzeichnungen über den Empfang einschließlich der Warenart, die Lagerung, eventuell durchgeführte Bearbeitungen und den Verbleib jeder bei ihnen gelagerten oder verladenen Einzelsendung zu machen; Warenbewegungen sind täglich aufzuzeichnen.
Die Aufzeichnungen nach Satz 1 sind getrennt von Aufzeichnungen für nicht der amtlichen Überwachung unterliegendes Getreide zu machen.
(3) Wer nach Absatz 1 oder 2 zu Aufzeichnungen verpflichtet ist, hat die vorgeschriebenen Bücher, Aufzeichnungen und sonstigen geschäftlichen Unterlagen bis zum Ablauf des sechsten Jahres, das dem Kalenderjahr der Abgabe des Getreides aus den Interventionsbeständen folgt, aufzubewahren, soweit nicht nach anderen Rechtsvorschriften längere Aufbewahrungspflichten bestehen.