(1) Zur Durchführung der amtlichen Überwachung stellt die Bundesanstalt bei der Auslagerung einen Kontrollschein entsprechend § 4 Abs. 1 Satz 2 in vier Stücken aus.
(2) Derjenige, der Getreide aus Interventionsbeständen oder ein aus solchem Getreide hergestelltes Zwischenerzeugnis in das Inland verbringt, hat nach Ankunft am ersten Bestimmungsort im Inland die Ware unter Vorlage des Kontrollexemplares bei der zuständigen Zollstelle oder an dem von ihr bezeichneten Ort zu gestellen. Zur Durchführung der weiteren amtlichen Überwachung durch die Bundesanstalt ist die Ausstellung eines Kontrollscheines zu beantragen. Dieser Kontrollschein ist der Zollstelle, bei der die Ware gestellt worden ist, als Nachweis der weiteren Überwachung durch die Bundesanstalt vorzulegen. Die Zollstelle übersendet den Kontrollschein und das dazugehörige Kontrollexemplar der Bundesanstalt zwecks Erledigung des Kontrollexemplares. Der Kontrollschein enthält folgende Angaben: 1. Name und Anschrift des Antragstellers, 2. Name und Anschrift des Betriebs, in dem die bestimmten Verarbeitungserzeugnisse oder Zwischenerzeugnisse hergestellt werden sollen (Verarbeiter), 3. Bezeichnung des beladenen Transportmittels und die für dessen Identifizierung erforderlichen Daten, 4. Warenart, 5. Warenmenge, 6. Art der bestimmten Verarbeitungserzeugnisse.
(3) Der Kontrollschein ist von der Bundesanstalt sowie von dem Käufer oder dem von ihm beauftragten Spediteur, Frachtführer oder deren Beauftragten zu unterzeichnen. Im Falle des Werkverkehrs nach dem Güterkraftverkehrsgesetz gilt § 4 Abs. 1 Satz 4 entsprechend.
(4) Das Zwischenlagern des Getreides oder eines Zwischenerzeugnisses, das Zusammenstellen mehrerer Einzelsendungen zu einer Sendung oder das unmittelbare Verladen einer oder mehrerer Einzelsendungen in ein anderes Transportmittel ist in einem Verarbeitungsbetrieb nur zulässig, wenn der Verarbeitungsbetrieb zu diesem Zwecke von der Bundesanstalt anerkannt ist (anerkannter Verarbeitungsbetrieb). Die Anerkennung kann nur erteilt werden, wenn die in der Anlage 3 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Für die Anerkennung gilt § 4 Abs. 3 Satz 3 bis 5 entsprechend.
(5) Der anerkannte Verarbeitungsbetrieb hat für jede Einzelsendung, die in den Verarbeitungsbetrieb gebracht wird, den Empfang des Getreides oder des Zwischenerzeugnisses auf dem Kontrollschein zu bestätigen. § 4 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.
(6) Soll die Verarbeitung des Getreides oder eines Zwischenerzeugnisses, das in einem anderen Mitgliedstaat aus Interventionsgetreide hergestellt worden ist, nicht im Betrieb des Käufers des Getreides (Erstkäufer) erfolgen, ist dieser verpflichtet, der Bundesanstalt unverzüglich Name und Anschrift des Verarbeiters oder des weiteren Käufers (Empfänger) schriftlich oder fernschriftlich mitzuteilen. Bei jeder Verladung auf ein anderes Transportmittel ist ein neuer Kontrollschein auszustellen.
(7) Bei jeder Ein- und Auslagerung ist das Gewicht und die Art des Getreides oder der Verarbeitungserzeugnisse festzustellen. § 4 Abs. 2 bis 7 und § 5 gelten entsprechend.
(8) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 3, 4 und 6 treffen auch jeden Empfänger, Lagerhalter und Verarbeiter.
(9) Nach erfolgter Verarbeitung hat der Erstkäufer des Getreides der Bundesanstalt eine Verarbeitungserklärung zum Nachweis der ordnungsgemäßen Verarbeitung zu übersenden. Die Verarbeitungserklärung muß enthalten: 1. Name und Anschrift des Erstkäufers, 2. Name und Anschrift des Verarbeiters, soweit dieser nicht mit dem Erstkäufer identisch ist, 3. Menge des verarbeiteten Getreides, 4. Menge der hergestellten Verarbeitungserzeugnisse, 5. Tag der Verarbeitung, bei Verarbeitung über mehrere Tage den Verarbeitungszeitraum, 6. Bezeichnung der Lagerstelle der Verarbeitungserzeugnisse, 7. die Unterschrift des Verarbeiters.
Ist der Verarbeiter des Getreides nicht mit dem Erstkäufer identisch, ist die Verarbeitungserklärung von beiden zu unterzeichnen.
(10) Im Falle eines Schadens an einem Transportmittel gilt § 4 Abs. 2 entsprechend.
(11) Der Käufer oder derjenige, der Getreide aus Interventionsbeständen oder ein aus solchem Getreide hergestelltes Zwischenerzeugnis in das Inland verbringt, muß der Bundesanstalt spätestens drei Tage vor Verbringung in das Inland die in § 4 Abs. 9 Satz 1 geforderten Angaben sowie zusätzlich folgende Angaben mitteilen: 1. voraussichtliche Ankunft beim Verarbeiter, 2. Name und Anschrift des Verarbeiters, 3. voraussichtlicher Beginn und voraussichtliches Ende der Verarbeitung.
Die vorstehenden Pflichten gelten auch für jeden weiteren Verarbeiter. § 4 Abs. 9 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.