(1) Die Probenahme und die Untersuchung des Getreides zur Feststellung der Warenart haben nach den für die Übernahme von Getreide in die Intervention entsprechend den in den in § 1 genannten Rechtsakten vorgeschriebenen Verfahren zu erfolgen. Die Probenahmen und die Untersuchungen sind von den anerkannten Umschlagsbetrieben durchzuführen.

(2) Wird durch einen anerkannten Umschlagsbetrieb beim Verbringen in den Betrieb oder dem unmittelbaren Verladen des Getreides festgestellt, daß die im Kontrollschein angegebene Warenart nicht der beim Empfang des Getreides festgestellten Warenart entspricht, ist unverzüglich die Bundesanstalt zu unterrichten. Ein Weitertransport des Getreides ist erst zulässig, wenn die Bundesanstalt ihr schriftliches Einverständnis erteilt hat.

(3) Die Bundesanstalt kann zum Zwecke der Überprüfung jederzeit selbst Proben entnehmen und selbstgezogene Proben untersuchen.