Soweit es zu der Überwachung der Einhaltung der Verpflichtungen nach dieser Verordnung erforderlich ist, sind die Käufer und Empfänger von Getreide aus Interventionsbeständen, die mit dessen Transport beauftragten Spediteure oder Frachtführer sowie die nach § 4 Abs. 3 oder § 8 Abs. 4 anerkannten Betriebe verpflichtet, den Bediensteten der Bundesanstalt das Betreten der Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume sowie das Besichtigen der Transportmittel während der Geschäfts- und Betriebszeiten zu gestatten, auf Verlangen die in Betracht kommenden Bücher, Aufzeichnungen, Belege, Schriftstücke und sonstigen Unterlagen vorzulegen, Auskunft zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren. Bei automatischer Buchführung sind die nach Satz 1 Auskunftspflichtigen verpflichtet, auf ihre Kosten Listen mit den erforderlichen Angaben auszudrucken, soweit die Bundesanstalt dies verlangt.