(1) Zur Versendung bestimmtes Getreide wird vom Zeitpunkt der Auslagerung bis zu dem Zeitpunkt, zu dem das Getreide das Inland verläßt, unter amtliche Überwachung der Bundesanstalt gestellt. Zur Ausfuhr bestimmtes Getreide wird vom Zeitpunkt der Auslagerung bis zur Ausstellung des Kontrollexemplares und der Annahme der Ausfuhranmeldung unter amtliche Überwachung der Bundesanstalt gestellt.
(2) Unter amtliche Überwachung gestelltes Getreide ist ab dem Zeitpunkt der körperlichen Auslagerung aus dem Interventionslager getrennt von anderem Getreide zu transportieren und im Falle einer erforderlichen Zwischenlagerung getrennt zu lagern.
(3) Die in dieser Verordnung und den in § 1 genannten Rechtsakten für das unter amtliche Überwachung gestellte Getreide vorgesehenen Begleitpapiere sind bei dem Transport der jeweiligen Sendung mitzuführen.
(4) Soweit es der Überwachungszweck erfordert, kann die Bundesanstalt für unter amtliche Überwachung gestelltes Getreide im Einzelfall besondere Auflagen erteilen.