(1) Erkrankt eine Soldatin oder ein Soldat während eines dienstlich angeordneten Aufenthaltes im Ausland, ist ihre oder seine Behandlung durchzuführen 1. von einer Truppenärztin oder einem Truppenarzt oder einer Truppenzahnärztin oder einem Truppenzahnarzt, 2. von einer Ärztin oder einem Arzt oder von einer Zahnärztin oder einem Zahnarzt der ausländischen Streitkräfte oder 3. auf Veranlassung der Bundeswehr von einer zivilen Ärztin oder einem zivilen Arzt, von einer zivilen Zahnärztin oder einem zivilen Zahnarzt, von zivilen Krankenhäusern oder von anderen zivilen Einrichtungen des Gesundheitswesens, mit denen die Bundeswehr jeweils besondere Gebühren vereinbart hat.
(2) Ist eine Behandlung nach Absatz 1 nicht möglich, werden die medizinisch notwendigen und wirtschaftlich angemessenen Kosten für die Behandlung entsprechend den §§ 1 bis 21 und 24 bis 30 übernommen. Sofern nicht zwingende Gründe entgegenstehen, dürfen jedoch nur diejenigen vom Leitenden Sanitätsoffizier beim Streitkräfteamt vorgegebenen Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte sowie Krankenhäuser in Anspruch genommen werden, die angemessene und ortsübliche Honorare und Vergütungen berechnen.