(1) Bei plötzlichen schweren Erkrankungen und Unglücksfällen können Soldatinnen und Soldaten andere ärztliche oder zahnärztliche Hilfe in Anspruch nehmen, wenn folgende Stellen nicht rechtzeitig erreichbar sind: 1. eine Ärztin oder ein Arzt oder eine Zahnärztin oder ein Zahnarzt der Bundeswehr, 2. andere Ärztinnen und Ärzte, die die Funktion der Truppenärztin oder des Truppenarztes wahrnehmen, oder 3. andere Zahnärztinnen und Zahnärzte, die die Funktion der Truppenzahnärztin oder des Truppenzahnarztes wahrnehmen.
(2) Die andere ärztliche oder zahnärztliche Hilfe nach Absatz 1 darf nur solange in Anspruch genommen werden, bis eine der in Absatz 1 genannten Stellen die medizinische Versorgung übernehmen kann.
(3) Zur anderen ärztlichen oder zahnärztlichen Hilfe nach Absatz 1 gehören neben ärztlicher oder zahnärztlicher Behandlung auch die notwendige Einweisung in ein Krankenhaus, die Verordnung sofort benötigter Arzneimittel und die zur Diagnose sofort notwendigen Maßnahmen.
(4) In einem Notfall hat die Soldatin oder der Soldat, sofern sie oder er dazu in der Lage ist, unverzüglich wenn möglich unter Vorlage des Truppenausweises darauf hinzuweisen, dass 1. sie Soldatin oder er Soldat ist, 2. sich die Behandlung und die Abrechnung der Behandlung nach den für die Bundeswehr geltenden Regelungen richtet und 3. die erforderlichen Überweisungs- und Abrechnungsscheine von der zuständigen Truppenärztin oder dem zuständigen Truppenarzt oder der zuständigen Truppenzahnärztin oder dem zuständigen Truppenzahnarzt nachgereicht werden.
(5) Die Soldatin oder der Soldat hat seine Dienststelle von der Erkrankung oder dem Notfall umgehend zu benachrichtigen oder benachrichtigen zu lassen.
(6) Bei Verstoß gegen diese Regelungen gehen ärztliche oder zahnärztliche Honorarforderungen und Krankenhauskosten, soweit sie die für die Bundeswehr festgesetzten Gebührensätze übersteigen, zu Lasten der Soldatin oder des Soldaten.