(1) Fehlsichtigen Soldatinnen und Soldaten werden auf Grund truppenärztlicher Verordnung oder auf Grund der Verordnung einer Fachärztin oder eines Facharztes für Augenheilkunde der Bundeswehr die notwendigen Dienstbrillen zur Wiederherstellung oder Erhaltung der bestmöglichen Sehleistung zur Verfügung gestellt.
(2) Bei dienstlichem Bedarf kann eine Fachärztin oder ein Facharzt für Augenheilkunde der Bundeswehr zusätzlich folgende Sehhilfen verordnen: 1. eine ABC-Schutzmaskenbrille, 2. Brilleneinsätze für sonstige Schutzbrillen, 3. eine zusätzliche Sehhilfe in der für spezielle dienstliche Verwendungen verordneten Sonderausführung sowie 4. für fliegendes Personal eine Ersatzbrille.
(3) Brillenbehälter können bei Erstausstattung mit einer Dienstbrille und bei Verlust oder Bruch eines dienstlich gelieferten Brillenbehälters verordnet werden; sie müssen den dienstlichen Anforderungen genügen.
(4) Kontaktlinsen dürfen nur verordnet werden, wenn 1. die Fehlsichtigkeit aus medizinischen Gründen nicht ausreichend durch eine Brille ausgeglichen werden kann oder 2. dienstliche Umstände das Tragen von Kontaktlinsen anstatt einer Brille erfordern.
(5) Ist eine eigene Sehhilfe einer Soldatin oder eines Soldaten während des Dienstes unbrauchbar geworden oder verloren gegangen, so wird auf Kosten der Bundeswehr Ersatz geleistet, wenn 1. die Soldatin oder der Soldat trotz rechtzeitiger Bemühungen noch keine Dienstbrille erhalten hat oder 2. die vorhandene Dienstbrille zuvor ohne eigenes grobes Verschulden unbrauchbar geworden oder verloren gegangen ist.
§ 86 des Soldatenversorgungsgesetzes bleibt unberührt.